SchKG-Beschwerde | March Präsident
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 10. Juni 2022 bei der unteren Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen Beschwerde und führte aus, der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) habe im Verfahren BEK 2022 47 vor Kantonsgericht Schwyz mit anonymem Schreiben vom 20. Mai 2022 festgehalten, dass eine unzutreffende Begrün- dung ergangen sei. Daher sei die Anzeige der Einkommenssperre vom 3. Ok- tober 2019 an seinen damaligen Arbeitgeber (Pfändungsgruppe zz) aufzuhe- ben (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass es sich bei der Vernehmlassung des Beschwerde- gegners vom 20. Mai 2022 zur Beschwerde des Beschwerdeführers im Ver- fahren BEK 2022 47 vor Kantonsgericht Schwyz nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG handle. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Be- schwerde an das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde mit dem Rechts- begehren, das Bezirksgericht sei anzuweisen, auf seine Beschwerde vom
10. Juni 2022 einzutreten (KG-act. 1). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.
E. 2 a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht die Eingabe des Be- schwerdegegners vom 20. Mai 2022 angefochten, sondern festgehalten, der Beschwerdegegner habe mit dieser Verfügung zugegeben, dass die Anzeige der Einkommenssperre vom 3. Oktober 2019 an seinen damaligen Arbeitge- ber mit unzutreffender Begründung ergangen sei. Die Eingabe vom 20. Mai 2022 sei ein neues Beweismittel, gestützt auf welches die erwähnte Einkom- menssperre aufzuheben sei (KG-act. 1, S. 1 f.).
b) Am 3. Oktober 2019 zeigte der Beschwerdegegner im Pfändungsverfah- ren Gruppe Nr. zz in den Betreibungen Nr. yy, xx und ww dem B.________
Kantonsgericht Schwyz 3 an, dass gegen den Beschwerdeführer eine totale Einkommenssperre verfügt worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichts- behörde am 23. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 1‘873.82 nebst Zins an ihn auszuzahlen. Mit Verfügung vom
15. September 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 28. September 2020 erhobene Be- schwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2020 153 vom 1. Fe- bruar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen vom Beschwerdeführer geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_209/2021 vom
15. März 2022 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück. Mit Verfügung vom 29. März 2022 im neu eröffneten Verfahren BEK 2022 47 gab die Verfahrensleitung des Kantonsge- richts den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bun- desgerichtlichen Erwägungen zu äussern (Beschluss BEK 2022 47 des Kan- tonsgerichts, S. 2). Im Verlauf dieses Beschwerdeverfahrens nahm der Be- schwerdegegner mit Schreiben vom 20. Mai 2022 Stellung zu der in der ange- fochtenen Sperranzeige aufgeführten Betreibung Nr. ww. Der Beschwerdefüh- rer liess sich dazu am 10. Juni 2022 vernehmen (Beschluss BEK 2022 47 des Kantonsgerichts, S. 2 f. lit. c; vgl. auch Vi-act. 1 inkl. Beilage 1). Daraus erhellt, dass der Beschwerdegegner seine Eingabe vom 20. Mai 2022 im Beschwerdeverfahren BEK 2022 47 dem Kantonsgericht einreichte und sie somit Gegenstand des betreffenden Beschwerdeverfahrens bildete, in wel- chem die vom Beschwerdegegner erlassene Anzeige der Einkommenssperre vom 3. Oktober 2019 überprüft wurde. War diese Anzeige somit im Zeitpunkt der Beschwerde vom 10. Juni 2022 zwischen denselben Parteien bereits vor Kantonsgericht hängig, konnte der Beschwerdeführer sie nicht nochmals vor der unteren Aufsichtsbehörde rechtshängig machen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Deshalb ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin hiess das Kantonsgericht mit Be-
Kantonsgericht Schwyz 4 schluss BEK 2022 47 vom 13. Juli 2022 die Beschwerde gut und hob die An- zeige des Beschwerdegegners vom 3. Oktober 2019 im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. zz in den Betreibungen Nrn. yy, xx und ww an das B.________ auf (vgl. Beschluss BEK 2022 47 des Kantonsgerichts, S. 4-6; angefochten mit Beschwerde beim Bundesgericht, 5A_585/2022).
E. 3 Der Beschwerdegegner führte in seiner Vernehmlassung zur Beschwer- de im Beschwerdeverfahren APD 2022 12 vor der unteren Aufsichtsbehörde aus, die nicht endende Beschwerdeflut von A.________ sei zu unterbinden. Die Beschwerde sei trölerisch, missbräuchlich, mut- und böswillig (Vi-act. 3). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers soll C.________ (vor Zeu- gen) telefonisch geäussert haben, er müsse „kotzen“, wenn er mit dem Be- schwerdeführer zu tun habe (KG-act. 1, S. 2). Der Beschwerdeführer erblickt darin Ehrverletzungen, die justiziabel seien. Das Kantonsgericht habe zu ver- anlassen, dass bei der seiner Aufsicht unterstellten Behörde sozialadäquates Verhalten Einzug halte. Zudem rügt der Beschwerdeführer, die Vernehmlas- sung des Beschwerdegegners vom 1. Juli 2022 sei wiederum in Form eines anonymen Briefes erfolgt, obwohl das Kantonsgericht den Beschwerdegegner bereits mit Beschluss BEK 2019 207 vom 27. Mai 2020 mitgeteilt habe, dass dies nicht zulässig sei (KG-act.1, S. 2).
a) Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichts- behörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 3 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).
Kantonsgericht Schwyz 5
b) Die monierten Handlungen des Beschwerdegegners beschlagen allfälli- ge ehrverletzende Äusserungen des Beschwerdegegners während dessen Amtstätigkeit. Diese stellen keine ein Vollstreckungsverfahren weiterführende Verfahrenshandlungen dar, weshalb dagegen keine SchKG-Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG zulässig ist (Maier/Vagnato, in: Kren/Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 4. A, 2017, Art. 17 SchKG N 16). Die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Äusserungen des Beschwerdegegners könnten als Aufsichtsanzeige zu verstehen sein. Indessen hat der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter bei Aufsichtsanzeigen keine Parteirechte, namentlich kein Recht auf ein Ein- greifen bzw. einen Entscheid der Aufsichtsbehörden (BGer, Urteil 5P.54/2005 vom 27. Juli 2005 E. 3.2; Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2021, Art. 13 SchKG N 13a). Darüber hinaus wäre nicht das Kantonsgericht als obe- re Aufsichtsbehörde, sondern der Präsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde zuständig zur Prüfung der Aufsichtsanzeige des Be- schwerdeführers, weil der Instanzenzug beachtet werden muss und die obere Aufsichtsinstanz nur als Rechtsmittelinstanz tätig wird (Weingart, in: Kren/Kostkiewicz, a.a.O., Art. 13 SchKG N 12). Daher ist auf den erstmals vor Kantonsgericht gestellten „Antrag“ des Beschwerdeführers betreffend die Ein- haltung eines sozialadäquaten Verhaltens durch den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde als trölerisch, missbräuchlich, mut- und böswillig aufzufassen ist und ob sich C.________ am Telefon so äusserte, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdegegner reichte am 1. Juli 2022 seine Vernehmlassung zur Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde ein (Vi-act. 3). Zwar kann der Unterzeichnende in dieser Eingabe nicht identifiziert werden, weil weder die Unterschrift leserlich noch aus anderen Merkmalen wie Briefkopf und Stempel der Unterzeichnende zweifelsfrei erkenntlich ist (vgl. dazu Beschluss BEK 2010 207 vom 27. Mai 2020, E. 4a/bb). Indessen geht es vorliegend nicht
Kantonsgericht Schwyz 6 um eine Zustellung einer Verfügung o.dgl. direkt an den Beschwerdeführer, sondern um eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners an die untere Aufsichtsbehörde. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche rechtlichen Konsequenzen die fehlende Identifizierung zeitigen und inwiefern er dadurch beschwert sein soll. Es ist ebenso wenig ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer wegen der Nichtidentifizierung einen Nachteil erlitt. Auf dieses Vorbringen ist deshalb vorliegend nicht weiter einzugehen.
E. 4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 17. Oktober 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. Oktober 2022 BEK 2022 113 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 5. Juli 2022, APD 2022 12);- hat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 10. Juni 2022 bei der unteren Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen Beschwerde und führte aus, der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) habe im Verfahren BEK 2022 47 vor Kantonsgericht Schwyz mit anonymem Schreiben vom 20. Mai 2022 festgehalten, dass eine unzutreffende Begrün- dung ergangen sei. Daher sei die Anzeige der Einkommenssperre vom 3. Ok- tober 2019 an seinen damaligen Arbeitgeber (Pfändungsgruppe zz) aufzuhe- ben (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass es sich bei der Vernehmlassung des Beschwerde- gegners vom 20. Mai 2022 zur Beschwerde des Beschwerdeführers im Ver- fahren BEK 2022 47 vor Kantonsgericht Schwyz nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG handle. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Be- schwerde an das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde mit dem Rechts- begehren, das Bezirksgericht sei anzuweisen, auf seine Beschwerde vom
10. Juni 2022 einzutreten (KG-act. 1). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.
2. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht die Eingabe des Be- schwerdegegners vom 20. Mai 2022 angefochten, sondern festgehalten, der Beschwerdegegner habe mit dieser Verfügung zugegeben, dass die Anzeige der Einkommenssperre vom 3. Oktober 2019 an seinen damaligen Arbeitge- ber mit unzutreffender Begründung ergangen sei. Die Eingabe vom 20. Mai 2022 sei ein neues Beweismittel, gestützt auf welches die erwähnte Einkom- menssperre aufzuheben sei (KG-act. 1, S. 1 f.).
b) Am 3. Oktober 2019 zeigte der Beschwerdegegner im Pfändungsverfah- ren Gruppe Nr. zz in den Betreibungen Nr. yy, xx und ww dem B.________
Kantonsgericht Schwyz 3 an, dass gegen den Beschwerdeführer eine totale Einkommenssperre verfügt worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichts- behörde am 23. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 1‘873.82 nebst Zins an ihn auszuzahlen. Mit Verfügung vom
15. September 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 28. September 2020 erhobene Be- schwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2020 153 vom 1. Fe- bruar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen vom Beschwerdeführer geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_209/2021 vom
15. März 2022 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück. Mit Verfügung vom 29. März 2022 im neu eröffneten Verfahren BEK 2022 47 gab die Verfahrensleitung des Kantonsge- richts den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bun- desgerichtlichen Erwägungen zu äussern (Beschluss BEK 2022 47 des Kan- tonsgerichts, S. 2). Im Verlauf dieses Beschwerdeverfahrens nahm der Be- schwerdegegner mit Schreiben vom 20. Mai 2022 Stellung zu der in der ange- fochtenen Sperranzeige aufgeführten Betreibung Nr. ww. Der Beschwerdefüh- rer liess sich dazu am 10. Juni 2022 vernehmen (Beschluss BEK 2022 47 des Kantonsgerichts, S. 2 f. lit. c; vgl. auch Vi-act. 1 inkl. Beilage 1). Daraus erhellt, dass der Beschwerdegegner seine Eingabe vom 20. Mai 2022 im Beschwerdeverfahren BEK 2022 47 dem Kantonsgericht einreichte und sie somit Gegenstand des betreffenden Beschwerdeverfahrens bildete, in wel- chem die vom Beschwerdegegner erlassene Anzeige der Einkommenssperre vom 3. Oktober 2019 überprüft wurde. War diese Anzeige somit im Zeitpunkt der Beschwerde vom 10. Juni 2022 zwischen denselben Parteien bereits vor Kantonsgericht hängig, konnte der Beschwerdeführer sie nicht nochmals vor der unteren Aufsichtsbehörde rechtshängig machen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Deshalb ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin hiess das Kantonsgericht mit Be-
Kantonsgericht Schwyz 4 schluss BEK 2022 47 vom 13. Juli 2022 die Beschwerde gut und hob die An- zeige des Beschwerdegegners vom 3. Oktober 2019 im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. zz in den Betreibungen Nrn. yy, xx und ww an das B.________ auf (vgl. Beschluss BEK 2022 47 des Kantonsgerichts, S. 4-6; angefochten mit Beschwerde beim Bundesgericht, 5A_585/2022).
3. Der Beschwerdegegner führte in seiner Vernehmlassung zur Beschwer- de im Beschwerdeverfahren APD 2022 12 vor der unteren Aufsichtsbehörde aus, die nicht endende Beschwerdeflut von A.________ sei zu unterbinden. Die Beschwerde sei trölerisch, missbräuchlich, mut- und böswillig (Vi-act. 3). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers soll C.________ (vor Zeu- gen) telefonisch geäussert haben, er müsse „kotzen“, wenn er mit dem Be- schwerdeführer zu tun habe (KG-act. 1, S. 2). Der Beschwerdeführer erblickt darin Ehrverletzungen, die justiziabel seien. Das Kantonsgericht habe zu ver- anlassen, dass bei der seiner Aufsicht unterstellten Behörde sozialadäquates Verhalten Einzug halte. Zudem rügt der Beschwerdeführer, die Vernehmlas- sung des Beschwerdegegners vom 1. Juli 2022 sei wiederum in Form eines anonymen Briefes erfolgt, obwohl das Kantonsgericht den Beschwerdegegner bereits mit Beschluss BEK 2019 207 vom 27. Mai 2020 mitgeteilt habe, dass dies nicht zulässig sei (KG-act.1, S. 2).
a) Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichts- behörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 3 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).
Kantonsgericht Schwyz 5
b) Die monierten Handlungen des Beschwerdegegners beschlagen allfälli- ge ehrverletzende Äusserungen des Beschwerdegegners während dessen Amtstätigkeit. Diese stellen keine ein Vollstreckungsverfahren weiterführende Verfahrenshandlungen dar, weshalb dagegen keine SchKG-Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG zulässig ist (Maier/Vagnato, in: Kren/Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 4. A, 2017, Art. 17 SchKG N 16). Die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Äusserungen des Beschwerdegegners könnten als Aufsichtsanzeige zu verstehen sein. Indessen hat der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter bei Aufsichtsanzeigen keine Parteirechte, namentlich kein Recht auf ein Ein- greifen bzw. einen Entscheid der Aufsichtsbehörden (BGer, Urteil 5P.54/2005 vom 27. Juli 2005 E. 3.2; Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2021, Art. 13 SchKG N 13a). Darüber hinaus wäre nicht das Kantonsgericht als obe- re Aufsichtsbehörde, sondern der Präsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde zuständig zur Prüfung der Aufsichtsanzeige des Be- schwerdeführers, weil der Instanzenzug beachtet werden muss und die obere Aufsichtsinstanz nur als Rechtsmittelinstanz tätig wird (Weingart, in: Kren/Kostkiewicz, a.a.O., Art. 13 SchKG N 12). Daher ist auf den erstmals vor Kantonsgericht gestellten „Antrag“ des Beschwerdeführers betreffend die Ein- haltung eines sozialadäquaten Verhaltens durch den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde als trölerisch, missbräuchlich, mut- und böswillig aufzufassen ist und ob sich C.________ am Telefon so äusserte, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdegegner reichte am 1. Juli 2022 seine Vernehmlassung zur Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde ein (Vi-act. 3). Zwar kann der Unterzeichnende in dieser Eingabe nicht identifiziert werden, weil weder die Unterschrift leserlich noch aus anderen Merkmalen wie Briefkopf und Stempel der Unterzeichnende zweifelsfrei erkenntlich ist (vgl. dazu Beschluss BEK 2010 207 vom 27. Mai 2020, E. 4a/bb). Indessen geht es vorliegend nicht
Kantonsgericht Schwyz 6 um eine Zustellung einer Verfügung o.dgl. direkt an den Beschwerdeführer, sondern um eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners an die untere Aufsichtsbehörde. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche rechtlichen Konsequenzen die fehlende Identifizierung zeitigen und inwiefern er dadurch beschwert sein soll. Es ist ebenso wenig ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer wegen der Nichtidentifizierung einen Nachteil erlitt. Auf dieses Vorbringen ist deshalb vorliegend nicht weiter einzugehen.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 17. Oktober 2022 kau